Die „Süddeutsche Zeitung“ berichtet aktuell über eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Demnach kann ein Hostprovider für rechtswidrige Inhalte im Netz haftbar gemacht werden. Im konkreten Fall ging es um Google als Betreiber der Blogseiten.
Klage gegen Google
Im verhandelten Fall hatte ein Blogger in seinem „Mallorca Blog“ einem deutschen Geschäftsmann unterstellt, seine Sex-Club-Rechnungen in Spanien über die Kreditkarte seines Geschäftskontos abzuwickeln. Die Veröffentlichung des Blogeintrags erfolgte anonym. Da der Internetkonzern Google aber die Plattform für die Verbreitung des Blogs bietet, klagte der besagte Geschäftsmann gegen Google wegen einer Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte.
Gericht entschied auf Unterlassung
Bereits im vergangenen Jahr hatte das Hamburger Oberlandesgericht zu Gunsten des Klägers auf Unterlassung entschieden und sah Google in der Verantwortung. Die besagte Behauptung durfte demnach in Deutschland nicht mehr verbreitetet werden. Gegen das Urteil ging Google in Revision, als Begründung nannte der Konzern, dass man als Hostbetreiber nicht alle Einträge überschauen könne, die unter Umständen Persönlichkeitsrechte verletzten.
Das sah man seitens des Gerichts jedoch anders. In der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs heißt es, dass ein Hostprovider nur tätig werden müsse, wenn die Verletzung der Persönlichkeitsrechte und der damit einhergehende Rechtsverstoß „unschwer“ zu erkennen sei. Muss der Provider von einem Rechtsverstoß ausgehen, oder wird von einem Betroffenen auf eine solche Verletzung hingewiesen, dann hat er den Betreiber der Seite auf die Rechtsverletzung hinzuweisen. Erfolgt keine Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist, so ist die Löschung des betroffenen Eintrags zu veranlassen.
Bereits in der Vorinstanz hatte das Hamburger Gericht entschieden, dass deutsches Recht Anwendung findet, obwohl sich der Firmensitz Googles in Kalifornien befindet. Da der geschädigte Geschäftsmann sich gewöhnlich in Deutschland aufhalte und die unwahren Behauptungen auch in Deutschland verbreitet wurden, folgte auch der Bundesgerichtshof den Ausführungen der Vorinstanz.