Da hatten es sich T-Mobile und congstar doch etwas zu einfach – und sicher zu pedantisch – vorgestellt. In ihren Vertragsbedingungen hatten sich beide Mobilfunkanbieter vorbehalten, ihren Kunden den Handy-Anschluss bereits sperren zu können, wenn diese mit Beträgen ab 15,50 Euro in Zahlungsverzug gekommen sind.
Kläger war die Verbraucherzentrale des Bundesverbandes, die diesen recht geringfügigen Zahlungsrückstand als überzogen und rechtlich unzulässig kritisiert hatte und nun gegen diese vertraglich fixierte Sperrklausel vorgegangen war.
Der Bundesgerichtshof gab in seinem Urteil vom 17.02.2011 dem Kläger recht und verwies in seinem Urteil auf die bestehende gesetzliche Regelung, wonach ein Anbieter einen Anschluss erst sperren darf, wenn ein Zahlungsverzug in Höhe von mindestens 75 Euro vorliegt.
Damit verbunden ist die Auflage an den Anbieter, dem betreffenden Kunden die drohende Sperre mindestens zwei Wochen vorher anzukündigen. Diese Regelung sei im vollen Umfang auch auf die Verträge der Mobilfunk-Anbieter zu übertragen.
In seinem Urteil bestätigte der BGH jedoch gleichzeitig die Gültigkeit einer in den Geschäftsbedingungen von T-Mobile und congstar enthaltenen Haftungsklausel, nach der ihre Kunden bis zum Zeitpunkt einer Verlustanzeige für ihr Handy für die danach durch eine unbefugte Nutzung entstandenen Kosten haften und diese bezahlen müssen. Schließlich sei der Kunde in der Pflicht, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, dass Unbefugte keine Nutzungsmöglichkeit für die vertraglich vereinbarten Mobilfunk-Leistungen erhielten.